Bei Eigenbelegen handelt es sich um Belege, die von einem
Unternehmen selbst erstellt wurden. Wenn ein Unternehmen also Waren an an anderes Unternehmen verkauft und für diesen Verkauf eine Rechnung erstellt, handelt es sich dabei um einen Eigenbeleg.
Konkret muss der Steuerpflichtige Quittungen oder Rechnungen vorlegen können, andernfalls
kann keine steuerliche Absetzung erfolgen. Im Steuerrecht gilt der
Grundsatz, dass alle betrieblichen oder beruflichen Aufwendungen immer nachgewiesen werden müssen.
Es kann allerdings vorkommen, dass ein solcher Beleg nimmer vorhanden ist.
Beispielsweise kann er auf einer Geschäftsreise schlichtweg verloren worden sein. Durchaus üblich und erlaubt ist ein solcher Eigenbeleg hingegen bei kleineren Ausgaben zum Exempel Trinkgeldern oder Münzgeld für den Kopierer.
Dazu muss genau belegt werden, wie der Preis zustande gekommen ist.
Dann können Eigenbelege als absolute Notlösung genutzt werden, die teilweise vom Finanzamt anerkannt werden.
Beispielsweise kann die Preisliste eines Restaurants beigelegt werden. Sollte das Finanzamt den Eigenbeleg dann anerkennen, so ist ein Vorsteuerabzug rein logisch unmöglich, weil hierfür immer eine ordentliche Rechnung ausgestellt werden muss.
Auch der Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs muss angegeben werden. Sollte der Steuerpflichtige mit seinem Eigenbeleg die oben genannten Anforderungen erfüllen,
so stellt dies noch keine Garantie für die Absetzbarkeit
der Aufwendung dar. Neben den notwendigen Pflichtangaben muss das Finanzamt die Betriebsausgabe der Höhe nach nur konsequent.
Zudem sieht das Finanzamt eine Höchstgrenze von 150
Euro für die Absetzbarkeit bei Eigenbelegen vor. Damit kommt die Grenze
derjenigen von Kleinbetragsrechnungen gleich. Zudem muss es sich bei der Aufwendung wirklich um einen Geschäftsvorfall handeln,
Unternehmer können nicht einfach den Einkauf beim Bäcker absetzen. Beide Belege weisen nur minimale Eckdaten zum jeweiligen Geschäftsvorfall auf, weshalb größere Summen nicht akzeptiert werden können. Häufig genutzt werden Eigenbelege, um in geordneten Bahnen eines Geschäftsessens bezahltes Trinkgeld zu
quittieren. Denn dieses wird meist nicht auf der eigentlichen Rechnung des
Restaurants ausgewiesen.
Bei Eigenbelegen handelt es sich um Belege, die von einem
Unternehmen selbst erstellt wurden. Wenn ein Unternehmen also Waren an an anderes Unternehmen verkauft und für diesen Verkauf eine Rechnung erstellt, handelt es sich dabei um einen Eigenbeleg.
Konkret muss der Steuerpflichtige Quittungen oder Rechnungen vorlegen können, andernfalls
kann keine steuerliche Absetzung erfolgen. Im Steuerrecht gilt der
Grundsatz, dass alle betrieblichen oder beruflichen Aufwendungen immer nachgewiesen werden müssen.
Es kann allerdings vorkommen, dass ein solcher Beleg nimmer vorhanden ist.
Beispielsweise kann er auf einer Geschäftsreise schlichtweg verloren worden sein. Durchaus üblich und erlaubt ist ein solcher Eigenbeleg hingegen bei kleineren Ausgaben zum Exempel Trinkgeldern oder Münzgeld für den Kopierer.
Dazu muss genau belegt werden, wie der Preis zustande gekommen ist.
Dann können Eigenbelege als absolute Notlösung genutzt werden, die teilweise vom Finanzamt anerkannt werden.
Beispielsweise kann die Preisliste eines Restaurants beigelegt werden. Sollte das Finanzamt den Eigenbeleg dann anerkennen, so ist ein Vorsteuerabzug rein logisch unmöglich, weil hierfür immer eine ordentliche Rechnung ausgestellt werden muss.
Auch der Grund für die Ausstellung des Eigenbelegs muss angegeben werden. Sollte der Steuerpflichtige mit seinem Eigenbeleg die oben genannten Anforderungen erfüllen,
so stellt dies noch keine Garantie für die Absetzbarkeit
der Aufwendung dar. Neben den notwendigen Pflichtangaben muss das Finanzamt die Betriebsausgabe der Höhe nach nur konsequent.
Zudem sieht das Finanzamt eine Höchstgrenze von 150
Euro für die Absetzbarkeit bei Eigenbelegen vor. Damit kommt die Grenze
derjenigen von Kleinbetragsrechnungen gleich. Zudem muss es sich bei der Aufwendung wirklich um einen Geschäftsvorfall handeln,
Unternehmer können nicht einfach den Einkauf beim Bäcker absetzen. Beide Belege weisen nur minimale Eckdaten zum jeweiligen Geschäftsvorfall auf, weshalb größere Summen nicht akzeptiert werden können. Häufig genutzt werden Eigenbelege, um in geordneten Bahnen eines Geschäftsessens bezahltes Trinkgeld zu
quittieren. Denn dieses wird meist nicht auf der eigentlichen Rechnung des
Restaurants ausgewiesen.